| Stand 1.8.2005 |
| 1. | Vertragsabschluß / Preise / Zahlung |
| 1.1 |
Der Käufer ist an die Bestellung 4 Wochen gebunden,
bei Lagerfahr-zeugen 10 Tage. |
| 1.2 |
Der Kaufpreis ist fällig mit der Übergabe des Kaufgegenstandes
oder Übersendung der Rechnung. |
| 1.3 |
Bei Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Verkäufer eine Aufwands- und
Gebrauchsentschädigung für Nutzung und eventuelle Nebenleistungen verlangen. |
| 1.4 |
Der Verkaufspreis ist der am Tag der Lieferung gültige Preis.
Übersteigt dieser den vereinbarten Preis um mehr als 20 %,
ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
| 1.5 |
Die zur Erstellung eines Reparatur-Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei einer Auftragserteilung auf Grund eines
Kostenvoranschlages können dessen Kosten verrechnet werden, wenn dies vereinbart wurde.
Der im Kostenvoranschlag genannte Gesamtpreis kann um 10 % überschritten werden,
darüber hinaus nur mit Zustimmung des Auftraggebers. |
| 1.6 |
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
hierfür vorliegt. |
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| 2. | Lieferung und Lieferverzug |
| 2.1 |
Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in
Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung, Ersatz des Verzugschadens nur verlangen, wenn dem
Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch ohne Verzug eingetreten wäre. |
| 2.2 |
Wird ein schriftlich versicherter, verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit der
Überschreitung des Termins in Verzug. Die Rechte des Verkäufers bestimmen sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen. |
| 2.3 |
Ändert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine erhebliche Verzögerung ein, hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und Fertigstellung zu informieren. |
| 2.4 |
Konstruktions- und Formänderungen in Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
soweit der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den
Käufer zumutbar sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer auf erhebliche,
erkennbare Änderungen des Kaufgegenstandes hinzuweisen. |
| 2.5 |
Konstruktionsänderungen, Farbabweichungen oder Änderungen des
Lieferumfangs seitens der Hersteller bleiben, sofern sie für den Käufer
zumutbar sind, vorbehalten. |
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| 3. | Abnahme |
| 3.1 |
Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 14 Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist
von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. |
| 3.2 |
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 %
des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurück treten. Besteht ein
Schadenersatzanspruch des Verkäufers und nimmt dieser die Ware wieder an sich, entspricht
der Rücknahmewert dem gewöhnlichen Verkaufswert zum Rücknahmezeitpunkt, der im
Streitfalle auf Verlangen und Kosten des Käufers durch einen vereidigten
Sachverständiger ermittelt wird. |
| 3.3 |
Wird der Kaufgegenstand bei einem Funktionstest oder Probefahrt vor seiner
Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten beschädigt, so haftet der Käufer
für entstandene Schäden. |
| 3.4 |
Reparaturgegenstände sind innerhalb einer Woche ab vereinbartem
Fertigstellungstermin oder Fertigstellungsanzeige abzuholen. Kosten und Gefahren einer weiteren
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aufbewahrungskosten für Fahrzeuge und
Geräte werden mit mindestens € 1,- pro Tag berechnet. |
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| 4. | Eigentumsvorbehalt |
| 4.1 |
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht,
ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung
der Ware nicht befugt. |
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| 5. | Sachmangel |
| 5.1 |
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von 24 Monaten ab Auslieferung der Ware.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, wenn der Abnehmer
Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in Ausübung gewerbetreibender oder
selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt.
Festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich angezeigt werden,
spätestens jedoch 24 Stunden nach der Feststellung. |
| 5.2 |
Gewährleistungsansprüche kann nur der
Käufer geltend machen. |
| 5.3 |
Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung, sofern dies zumutbar ist. Wenn Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
unmöglich sind, hat der Käufer das Recht, vom Kauf zurück zu treten oder Minderung zu
verlangen. Für die Nutzung kann der Verkäufer, im Falle des Rücktritts vom
Kaufvertrag, Nutzungs-entschädigung verlangen. |
| 5.4 |
Bei Verkauf gebrauchter Produkte verjähren Ansprüche des Käufers
wegen Sachmängel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von 12 Monaten ab
Auslieferung der Ware. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf gebrauchter Waren unter Ausschluss
jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Abnehmer Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in
Ausübung gewerbetreibender oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt.
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| 5.5 |
Bei Reparaturarbeiten verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängel 12 Monate nach Abnahme des Reparaturgegenstandes. |
| 5.6 |
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene
Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit besteht, dass:
- der Käufer einen Fehler nicht gemäß Ziffer 5.1 angezeigt und
unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht bzw. zu
einem anderen, als dem bestimmungsgemäßen, Gebrauch (z. B. bei sportlichen
Wettbewerben oder wettbewerbsähnlicher Verwendung) genutzt worden ist oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung nicht geeigneten Betrieb
instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch
verursacht oder erweitert wurde oder
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer
nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht
genehmigter Weise verändert worden ist oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des
Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat
- oder wenn dem Verkäufer nicht mindestens dreimal Gelegenheit gegeben wurde,
einen Mangel zu beseitigen.
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| 5.7 |
Natürlicher Verschleiß ist von der
Sachmängelhaftung ausgeschlossen. |
| 5.8 |
Keine Gewährleistung kann für Fahrzeuge, deren Teile und Zubehör
übernommen werden, die für den sportlichen Wettbewerb entwickelt und hergestellt wurden.
Hier gelten ausschließlich die Kulanzbedingungen
des jeweiligen Herstellers. |
| 5.9 |
Elektrische und elektronische Bauteile, die neu oder gebraucht geliefert wurden
zum Einbau oder zum Messen durch nicht vom Hersteller geschulten Personen,
sind von einer Rücknahme oder von einem Rücktritt ausgeschlossen. |
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| 6. | Haftung |
| 6.1 |
Bei Verlust oder Beschädigung wird für lose, mit Zweirädern
und Motorgeräten oder Teilen verbundene Gegenstände, die im Geschäft des
Verkäufers verbleiben, nur bei nachweislichem Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. |
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| 7. | Gerichtsstand |
| 7.1 |
Für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten
oder wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. |
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| 8. | Sonstiges |
| 8.1 |
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
in Wiederspruch zu geltendem Recht stehen, werden diese ungültig und durch den Gesetztext
ersetzt. Die Gültigkeit der anderen Bedingungen bleibt davon unberührt.
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